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   OVG Hamburg, 05.12.2013 - 1 Bs 310/13   

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https://dejure.org/2013,37751
OVG Hamburg, 05.12.2013 - 1 Bs 310/13 (https://dejure.org/2013,37751)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 05.12.2013 - 1 Bs 310/13 (https://dejure.org/2013,37751)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 05. Dezember 2013 - 1 Bs 310/13 (https://dejure.org/2013,37751)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Zum Inhalt einer Aufforderung zur amtsärztlichen, psychiatrischen Untersuchung eines Beamten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Angabe von zu erfolgenden Testungen durch den Dienstherr in der Aufforderung einer psychiatrischen Untersuchung eines Beamten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 2 Abs. 2; HmbBG § 41 Abs. 1 S. 1
    Angabe von zu erfolgenden Testungen durch den Dienstherr in der Aufforderung einer psychiatrischen Untersuchung eines Beamten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2014, 399
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 30.05.2013 - 2 C 68.11

    Lehrerin, Dienstunfähigkeit; Verweigerung der ärztlichen Begutachtung; formelle

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.12.2013 - 1 Bs 310/13
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 30.5.2013, 2 C 68/11, ZBR 2013, 348, juris Rn. 20, 22, 23), der das Beschwerdegericht zur Wahrung der Rechtseinheitlichkeit folgt, muss die Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten.

    Denn das Bundesverwaltungsgericht hat die Regelungen in den Landesverwaltungsverfahrensgesetzen, nach welcher eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nichtig macht, unbeachtlich ist, wenn die erforderliche Begründung nachgereicht wird (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 2 HmbVwVfG), als nicht dem Rechtsgedanken nach anwendbar angesehen (BVerwG, Urt. v. 30.5.2013, a.a.O., Rn. 20).

    Die Behörde darf insbesondere nicht nach der Überlegung vorgehen, der Adressat werde schon wissen, "worum es geht" (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.5.2013, ZBR 2013, 348, juris Rn. 19, 20).

  • VGH Bayern, 06.10.2014 - 3 CE 14.1357

    Ärztliche Untersuchung, psychiatrische Begutachtung, Gesundheitszeugnis,

    Der Dienstherr dürfte daher - jedenfalls im Regelfall - nicht verpflichtet sein, bereits in der Untersuchungsanordnung anzugeben, welche Untersuchungen, Testungen und sonstigen Begutachtungen im Einzelnen durchgeführt werden sollen (OVG Hamburg, B.v. 5.12.2013 - 1 Bs 310/13 - juris Rn. 12).

    Sollten einzelne Untersuchungsmethoden methodisch tatsächlich nicht belastbar sein, wie dies die Antragstellerin offenbar befürchtet, so kann sie diesen Umstand ohne Rechtsverlust auch später, z.B. im Polizeidienstunfähigkeitsverfahren, geltend machen (vgl. OVG Hamburg, B.v. 5.12.2013 a.a.O. Rn. 13).

  • LAG Hamm, 22.02.2019 - 18 SaGa 7/19

    Unterlassungsansprüche einer Arbeitnehmerin hinsichtlich der Weisung zur Vorlage

    Es ist nicht erforderlich, den Wortlaut einzelner Fragen mitzuteilen (vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 05.12.2013 - 1 Bs 310/13: keine Verpflichtung zur Mitteilung einzelner "Testungen").

    Grundlage dieser Entscheidungen waren Sachverhalte, in denen es teils in der Schwebe gelassen wurde, ob überhaupt eine fachpsychiatrische oder fachpsychologische Begutachtung erfolgt (VG Arnsberg, Beschluss vom 23.04.2015 - 2 L 427/15; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 22.04.2016 - 1 L 967/16, Beschluss vom 07.07.2016 - 1 L 1602/16) oder in denen sich die Untersuchungsanordnung allgemein auf "eine gutachterliche Untersuchung auf dem Fachgebiet Neurologie/Psychiatrie" bezog (so Hamburgisches OVG, Beschluss vom 05.12.2013 - 1 Bs 310/13).

  • VG Augsburg, 06.05.2015 - Au 2 E 15.669

    Anordnung einer ärztlichen Untersuchung

    Der Dienstherr dürfte daher - jedenfalls im Regelfall - nicht verpflichtet sein, bereits in der Untersuchungsanordnung anzugeben, welche Untersuchungen, Testungen und sonstigen Begutachtungen im Einzelnen durchgeführt werden sollen (OVG Hamburg, B.v. 5.12.2013 - 1 Bs 310/13 - juris Rn. 12).

    Sollten einzelne Untersuchungsmethoden methodisch tatsächlich nicht belastbar sein, wie dies die Antragstellerin offenbar befürchtet, so kann sie diesen Umstand ohne Rechtsverlust auch später, z.B. im Polizeidienstunfähigkeitsverfahren, geltend machen (vgl. OVG Hamburg, B.v. 5.12.2013 a.a.O. Rn. 13)".

  • VGH Bayern, 22.09.2015 - 3 CE 15.1042

    Erkrankung, Dienstherr, Beamtenrecht, Kriminaloberkommissar,

    Damit kann der Beamte beurteilen, ob die angeordnete Untersuchung erforderlich ist, um seinen Gesundheitszustand im Hinblick auf die Dienstfähigkeit zu überprüfen (vgl. OVG Hamburg, B.v. 5.12.2013 - 1 Bs 310/13 - juris Rn. 12).
  • VGH Bayern, 14.10.2016 - 3 CE 16.1409

    Zweifel über die Dienstfähigkeit eines Beamten - Untersuchungsanordnung

    Der Dienstherr ist regelmäßig auch nicht verpflichtet, bereits in der Untersuchungsanordnung anzugeben, welche Untersuchungen - im Fall einer fachpsychiatrischen Untersuchung neben einer Anamnese i.d.R. Gespräche und bestimmte Testungen - im Einzelnen durchgeführt werden sollen (OVG Hamburg, B.v. 5.12.2013 - 1 Bs 310/13 - juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 22.9.2015 - 3 CE 15.1042 - juris Rn. 42).
  • OVG Niedersachsen, 05.02.2014 - 5 OA 292/13

    Bemessung des Streitwerts bei Angriff der Anordnung einer ärtzlichen Untersuchung

    4 Der Senat ist bereits in seinen Beschlüssen vom 6. November 2008 (5 ME 331/08) und vom 3. Mai 2011 (5 ME 47/11) - die letztgenannte Entscheidung betraf das dem streitgegenständlichen Hauptsacheverfahren vorangegangene Eilverfahren der Klägerin - davon ausgegangen, dass sich in Fällen, in denen Beamte allein die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung angreifen, der Hauptsachestreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG bemisst (ebenso etwa Bay. VGH, Beschluss vom 18.6.2007 - 15 ZB 06.1229 -, juris Rn. 20; vgl. auch OVG Berlin, Beschluss vom 21.12.2001 - 4 S 5.01 -, juris Rn. 19; Hamb. OVG, Beschluss vom 5.12.2013 - 1 Bs 310/13 -, juris Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 17.12.2013 - 6 B 1249/13 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 16.1.2014 - 1 B 1506/13 -, juris Rn. 25).
  • OVG Saarland, 25.02.2015 - 1 E 34/15

    Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung, Streitwert, Vorwegnahme der

    Siehe hierzu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.9.2012 - 1 B 225/12 - OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.12.2014 - 6 B 1293/14 - Bayrischer VGH, Beschluss vom 6.10.2014 - 3 CE 14.1357 - sowie Hamburgisches OVG, Beschluss vom 5.12.2013 - 1 Bs 310/13 - jeweils zitiert nach Juris.
  • VG München, 08.02.2017 - M 5 K 16.4348

    Ruhestandsversetzung wegen grundloser Nichtteilnahme an psychologischer

    Damit kann die Beamtin beurteilen, ob die angeordnete Untersuchung erforderlich ist, um ihren Gesundheitszustand im Hinblick auf die Dienstfähigkeit zu überprüfen (vgl. BayVGH, B.v. 22.9.2015 - 3 CE 15.1042 - Rn. juris 42; OVG Hamburg, B.v. 5.12.2013 - 1 Bs 310/13 - juris Rn. 12).
  • VG München, 29.10.2014 - M 5 E 14.4731

    Untersuchungsanordnung; amtsärztliche Untersuchung; formelle und inhaltliche

    Erschwerend kommt hinzu, dass in der Aufforderung weder die zu erwartenden diagnostischen Tätigkeiten und Verfahren in ihren Grundzügen benannt werden (VGH Mannheim, U.v. 22.7.2014 - 4 S 1209/13 - juris), noch angegeben wird, ob neben einer Anamnese und einem psychiatrischen Gespräch auch Testungen erfolgen sollen (dies für notwendig erachtend OVG Hamburg, B.v. 5.12.2013- 1 Bs 310/13 - juris, Rn. 13).
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